Externer
Gefahrgutbeauftragter


Laut GGBG sind bei Beförderung, Be- oder Entladung gefährlicher Güter Gefahrgutbeauftragte zu benennen und der Behörde zu melden. Es muß auch dann ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden, wenn Unternehmer gefährliche Güter nur in Form von Abfällen übergeben! (Werkstätten, Spitäler, etc.)

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung, insbesondere in Transport und Logistik, sind Sie mit uns sicherer unterwegs.

Die Aufgaben des externen Gefahrgutbeauftragten sind:

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Pflichten von Beteiligten

Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt des Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

Der Beförderer

Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn:

Der Absender

darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben wenn:

Der Verpacker

Der Verlader

darf Gefahrgut nur verladen oder dem Beförderer übergeben, wenn:

Der Zulassungsbesitzer

darf ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwenden, wenn:

Der Lenker

Darf ein Fahrzeug, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn:

Die Strafen können für jedes Delikt verhängt werden, wodurch sehr hohe Beträge fällig werden können.