Laut GGBG sind bei Beförderung, Be- oder Entladung gefährlicher Güter Gefahrgutbeauftragte zu benennen und der Behörde zu melden. Es muß auch dann ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden, wenn Unternehmer gefährliche Güter nur in Form von Abfällen übergeben! (Werkstätten, Spitäler, etc.)
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung, insbesondere in Transport und Logistik, sind Sie mit uns sicherer unterwegs.
Die Aufgaben des externen Gefahrgutbeauftragten sind:
- Beratung des Unternehmens
- Schulung der Arbeitnehmer
- Einführung geeigneter Maßnahmen
- Erstellung eines Jahresberichts
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Pflichten von Beteiligten
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt des Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
Der Beförderer
Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn:
- dies nach den in Betracht kommenden Vorschriften oder einer Ausnahme- bzw Beförderungsgenehmigung zulässig ist.
- die Verwendung der Verpackung als Versandstück oder des Containers/ Tanks zulässig ist.
- das bei der Beförderung tätige Personal ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
- dem zuständigen Personal die Vorschriften, Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Ausnahmebewilligung) übergeben wurden.
Der Absender
darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben wenn:
- die Voraussetzungen des Beförderers erfüllt sind
- die vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder forderlichen Angaben schriftlich übergeben wurden.
Der Verpacker
- Hat die Verpackungsvorschriften einzuhalten
- Hat die Versandstücke zu kennzeichnen
Der Verlader
darf Gefahrgut nur verladen oder dem Beförderer übergeben, wenn:
- sie gemäß ADR befördert werden dürfen
- sich das Fahrzeug und dessen Ausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand befindet
- Zusammenladeverbote und Trennungsgebote eingehalten sind
- Versandstücke und Fahrzeug richtig gekennzeichnet sind
Der Zulassungsbesitzer
darf ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwenden, wenn:
- die Voraussetzungen gemäß GGBG §6 erfüllt sind
- die Personen im Sinne des GGBG §14 besonders ausgebildet sind
Der Lenker
Darf ein Fahrzeug, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn:
- er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist
- er eine Gefahrgutlenkerausbildung hat
- die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen
- er die Ladungssicherung und Kennzeichnung kontrolliert
- er die erforderlichen Begleitpapiere mitführt
- er die Alkoholgrenze von 0,1 Promille einhält
Die Strafen können für jedes Delikt verhängt werden, wodurch sehr hohe Beträge fällig werden können.