Ein Betrieb benötigt laut dem neuen Abfallwirtschaftsgesetz bereits ab dem 21. Mitarbeiter ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK).
Dieses muss fortlaufend mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.
Das AWK ist auf Verlangen den Behörden vorzuweisen.
In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern sind ein Abfallbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bzw. auch die Abberufung des Abfallbeauftragten ist der jeweils zuständigen Behörde (Magistrat oder Bezirksverwaltungsbehörde) unverzüglich schriftlich zu melden.
Wir übernehmen als externer Abfallbeauftragter die abfallrechtlichen und abfallwirtschaftlichen Aufgaben in Ihren Betrieb.