Um eine optimale Rechtsicherheit im Bereich Arbeitnehmerschutz für die Geschäftsleitung zu erlangen, sind folgende Punkte in der sicherheitstechnischen Betreuung integriert:
- SGMS Check - Überprüfung der gesetzl. Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit, Schnittstellenprobleme aufzeigen, usw.
- 82b Überprüfung- Welche Auflagen sind von der Behörde für den Betrieb vorgeschrieben (alle 5 Jahre gesetzl. vorg. Bericht)
- Begehung - Besichtigung der Arbeitsstätten und deren Dokumentation
- Evaluierung - Überprüfung und Anpassung der Ermittlung (VEXAT etc.) werden in der Evaluierung festgehalten.
- Arbeitsanweisungen - Helfen Abläufe im Betrieb sichtbarer zu machen (wer ist für was verantwortlich)
- Schulungsunterlagen - Für die AN zum richtigen/sicheren verhalten am Arbeitsplatz
- Durchführung der Schulung – Schulung der Mitarbeiter lt. ASchG
- Arbeitsschutzausschuss – Organisation und Durchführung
- Arbeitsmappe der GL - Beinhaltet alle wichtigen Daten (Checklisten) auf einen Blick für die Umsetzung lt. ASchG §3
- S&G Ordner - Anlegen eines Sicherheits - u. Gesundheitschutzordners lt. ASchG
- Sicherheitstechnische Beratung
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Jeder Arbeitgeber ist lt. ASchG verpflichtet eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Diese ist im erforderlichen Ausmaß, wie es sich aus den betrieblichen Verhältnissen und Gefahren ergibt, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.
Pflichten der Arbeitgeber
- Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und ArbeitsmedizinerIn
- Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson (ab 10 AN )
- Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung)
- Erstellen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
- Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
- Information und Unterweisung der Arbeitnehmer - nachweislich, regelmäßig
Diese Maßnahmen beinhalten nicht nur Pflichten des Arbeitgebers sondern tragen zu einem optimalen sicherheitstechnischen Betriebsablauf bei. Dadurch können Kosten in Form von Ertrags- und Gewinnschmälerungen, Ausfälle und Verluste oder andere negative wirtschaftliche Folgen vermieden werden.
Aufgaben und Beiziehung der Sicherheitsfachkraft
- regelmäßige Begehung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
- Evaluierung der Arbeitsplätze
- in allen Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
- Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes
- bei der Planung von Arbeitsstätten
- bei der Beschaffung od. Änderung von Arbeitsmitteln
- bei Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
- Auswahl und Erprobung von Schutzausrüstung
- bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
- bei der Organisation und Erstellung von Unterweisungen und Betriebsanweisungen
- Durchführung von Unterweisungen / Schulungen
Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 3 ASchG zu unterstützen und die Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten.
Die Sicherheitsfachkraft hat die Verpflichtung zur gewissenhaften und qualifizierten Unterstützung des Arbeitgebers in Erfüllung seiner Aufgaben.