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Sicherheitsfachkraft


Um eine optimale Rechtsicherheit im Bereich Arbeitnehmerschutz für die Geschäftsleitung zu erlangen, sind folgende Punkte in der sicherheitstechnischen Betreuung integriert:

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Jeder Arbeitgeber ist lt. ASchG verpflichtet eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Diese ist im erforderlichen Ausmaß, wie es sich aus den betrieblichen Verhältnissen und Gefahren ergibt, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.

Pflichten der Arbeitgeber

Diese Maßnahmen beinhalten nicht nur Pflichten des Arbeitgebers sondern tragen zu einem optimalen sicherheitstechnischen Betriebsablauf bei. Dadurch können Kosten in Form von Ertrags- und Gewinnschmälerungen, Ausfälle und Verluste oder andere negative wirtschaftliche Folgen vermieden werden.

Aufgaben und Beiziehung der Sicherheitsfachkraft

Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 3 ASchG zu unterstützen und die Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten.

Die Sicherheitsfachkraft hat die Verpflichtung zur gewissenhaften und qualifizierten Unterstützung des Arbeitgebers in Erfüllung seiner Aufgaben.