82b Betriebsanlagenprüfung

Betriebsanlagenprüfung gemäß § 82b der Gewerbeordnung

Jeder genehmigte Betrieb ist verpflichtet selbständig und ohne Aufforderung der Behörde die Einhaltung der Rechtsvorschriften alle fünf Jahre zu überprüfen. Diese Wiederkehrende Prüfung ist durch § 82b der GewO festgelegt. Für die wiederkehrenden Prüfungen betragen die Fristen 5 Jahre, bei BA die gemäß § 359b GewO genehmigt sind, beträgt die Frist 6 Jahre.

Auch eine behördliche Überprüfung des Unternehmens ersetzt nicht die § 82b Überprüfung.

Bei Überprüfung von externen Spezialisten können festgestellte Mängel sofort behoben werden, ohne daß es zu einer Anzeige und einem  Verwaltungsstrafverfahren kommt.

Zu prüfen ist, ob die Betriebsanlage dem genehmigten Zustand oder anderen geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

Das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung nach § 82b wird in Form einer Prüfbescheinigung festgehalten.

- Wir führen für Sie die wiederkehrende Überprüfung gemäß §82b der GewO durch